Die Informationsstelle ist beim Referat Ba 5 Korruptionsschutz angesiedelt und prüft das Vorliegen schwerer Verfehlungen von Unternehmen.
Im Falle des Nachweises wird das Unternehmen in das Informationsverzeichnis nach § 17 Hessisches Vergabe- und Tariftreugesetz (HVTG) eingetragen, soweit in einem Anhörungsverfahren von Seiten des betroffenen Unternehmens eine Selbstreinigung nach § 125 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht nachgewiesen werden konnte.
Öffentliche Auftraggeber des Landes sind verpflichtet, ab einem Auftragsvolumen von 30.000 Euro vor der Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Informationsstelle abzufragen, ob das zur Auftragsvergabe vorgesehene Unternehmen im Informationsverzeichnis eingetragen ist, § 17 Abs. 7 HVTG.
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Eigenbetrieben, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden steht dies frei.
Nach § 17 Abs. 9 HVTG melden die öffentlichen Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 4 HVTG ihnen vorliegende Informationen hinsichtlich schwerer Verfehlungen an die Informationsstelle. Die Informationsstelle prüft alle Feststellungen wie Meldungen der öffentlichen Auftraggeber, Mitteilungen der Staatsanwaltschaften oder Hinweise anderer Dienststellen.
Die Eintragung im Informationsverzeichnis wird nach drei Jahren bzw. vor Fristablauf auf begründeten Antrag hin aus dem Informationsverzeichnis gelöscht.